1. Geltungsbereich 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Plankenhorn GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“). 2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 3. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass sie erneut ausdrücklich vereinbart werden müssen. 2. Angebot und Vertragsschluss 1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 2. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Bearbeitung zustande. 3. Grundlage der Fertigung sind die vom Auftraggeber bereitgestellten Zeichnungen, CAD-Daten, Spezifikationen oder Muster. 3. Leistungsumfang 1. Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich der Metallbearbeitung, insbesondere CNC-Fräsen, CNC-Drehen sowie sonstige mechanische Bearbeitungsverfahren. 2. Maßgeblich für die Ausführung sind die vom Auftraggeber übergebenen technischen Unterlagen. 3. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. 4. Technische Unterlagen und Zeichnungen 1. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Unterlagen. 2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Konstruktionen auf Funktion, Festigkeit oder technische Eignung zu prüfen. 3. Offensichtliche Fehler oder Unklarheiten werden dem Auftraggeber mitgeteilt. 5. Beigestelltes Material und Werkstücke 1. Werden Material, Rohteile oder Baugruppen vom Auftraggeber bereitgestellt, müssen diese den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. 2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Sichtprüfung vorzunehmen, jedoch nicht verpflichtet, Materialprüfungen oder Werkstoffanalysen durchzuführen. 3. Schäden oder Ausschuss, die aufgrund von Materialfehlern oder Vorbearbeitungsfehlern entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. 6. Werkzeuge, Vorrichtungen und Programme 1. Für die Fertigung erforderliche Werkzeuge, Vorrichtungen, Spannmittel sowie CNC-Programme bleiben Eigentum des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart ist. 2. Werkzeug- oder Vorrichtungskosten können gesondert berechnet werden. 3. CNC-Programme, CAM-Daten und Fertigungsstrategien bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. 4. Eine Verpflichtung zur dauerhaften Aufbewahrung von Werkzeugen oder Programmen besteht nicht. 7. Serienfertigung und Mehr-/Minderlieferung 1. Bei Serienfertigung sind branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu ±10 % der bestellten Menge zulässig. 2. Einricht-, Prüf- und Einstellstücke gelten als fertigungstechnisch bedingter Ausschuss und sind vom Auftraggeber zu akzeptieren. 8. Preise 1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 2. Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk (EXW). 3. Zusatzleistungen wie Programmierung, Rüstzeiten, Messprotokolle, Sonderprüfungen oder Sonderverpackungen werden gesondert berechnet. 9. Zahlungsbedingungen 1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 2. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB. 3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei größeren Aufträgen Vorauszahlungen oder Teilzahlungen zu verlangen. 4. Bei offenen Forderungen ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten. 10. Lieferzeit 1. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller technischen Fragen sowie Eingang aller erforderlichen Unterlagen und Materialien. 2. Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft gemeldet wurde. 3. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Maschinenbruch, Streik oder Lieferkettenprobleme verlängern die Lieferzeit angemessen. 11. Gefahrübergang 1. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Auftraggeber ber. 2. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn der Auftragnehmer weitere Leistungen übernommen hat. 12. Gewährleistung und Mängelrüge 1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen (§ 377 HGB). 2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzuzeigen. 3. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu melden. 4. Bei berechtigten Mängeln erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers Nachbesserung oder Ersatzfertigung. 13. Fertigungstoleranzen 1. Es gelten die vereinbarten Toleranzen gemäß Zeichnung. 2. Sofern keine Toleranzen angegeben sind, gelten die branchenüblichen Normen, insbesondere DIN ISO 2768. 14. Haftung bei Vorleistungen und beigestellten Werkstücken 1. Erfolgt die Bearbeitung von Werkstücken oder Materialien, die bereits vom Auftraggeber oder von Dritten vorbearbeitet wurden (z. B. Gussrohlinge, Schweißbaugruppen, Laserzuschnitte oder gehärtete Teile), haftet der Auftragnehmer ausschließlich für die von ihm selbst ausgeführten Bearbeitungsschritte. 2. Eine Haftung für Mängel oder Schäden, die auf vorherige Fertigungsschritte, Materialfehler oder Leistungen Dritter zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. 3. Stellt sich während der Bearbeitung heraus, dass ein Werkstück aufgrund von Vorfehlern, Materialfehlern oder Maßabweichungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bearbeitet werden kann, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Bearbeitung abzubrechen und die bis dahin entstandenen Kosten zu berechnen. 4. Wird ein bereits vorbearbeitetes Werkstück während der Bearbeitung beschädigt oder unbrauchbar, beschränkt sich eine etwaige Haftung des Auftragnehmers – soweit gesetzlich zulässig – auf den Wert der von ihm erbrachten Bearbeitungsleistung, nicht jedoch auf den Gesamtwert des Werkstücks oder vorheriger Fertigungsschritte. 5. Der Auftraggeber trägt das Risiko der Vorleistungen sowie der Materialqualität bei beigestellten Werkstücken. 15. Materialbruch und Werkzeugschäden 1. Bei der Bearbeitung von Materialien können trotz fachgerechter Bearbeitung Materialspannungen oder verdeckte Materialfehler zum Bruch oder zur Unbrauchbarkeit des Werkstücks führen. 2. In solchen Fällen haftet der Auftragnehmer nicht für den Wert des Werkstcks, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. 3. Schäden an Werkzeugen, die durch fehlerhaftes oder ungeeignetes Material entstehen, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. 16. Fremdleistungen (z. B. Härten, Beschichten, Oberflächenbehandlung) 1. Werden Leistungen wie Härten, Beschichten, Galvanisieren oder andere Oberflächenbehandlungen durch externe Dienstleister durchgeführt, erfolgt dies im Auftrag und auf Risiko des Auftraggebers. 2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, Schäden oder Qualitätsabweichungen dieser Fremdleistungen. 17. Allgemeine Haftung 1. Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). 3. Die Haftung ist in diesem Fall auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden und maximal auf den Auftragswert der ausgeführten Bearbeitungsleistung begrenzt. 4. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle oder sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. 18. Erweiterter Eigentumsvorbehalt 1. Die vom Auftragnehmer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware). 2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten oder weiterzuveräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. 3. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags der Vorbehaltsware, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer entstehen, an den Auftragnehmer ab. 4. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 5. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Gegenständen erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. 19. Vertraulichkeit 1. Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen technischen Unterlagen, Zeichnungen und Fertigungsdaten vertraulich zu behandeln. 2. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung der jeweils anderen Partei zulässig. 20. Gerichtsstand und anwendbares Recht 1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers. 21. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Metall- und CNC-Lohnfertigung Plankenhorn GmbH Maschinenbau Daimlerstrasse 7 73268 Erkenbrechtsweiler Telefon: 07026 / 2530 Telefax: 07026 / 2950 Internet: www.plankenhorn-gmbh.de Email: info(at)plankenhorn-gmbh.de Geschäftsführer: Markus Wahl Handelsregister Stuttgart HRB 231135 USt-Ident-Nr. DE 156 771 974
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